[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-afwog-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"afwog","Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fafwog\u002Fxml.zip",9786047,"§ 3","3","Einkommen, Einkommensgrenze",null,"(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.\n(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist 1.in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,\n2.in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und\n3.in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung\nmaßgebend.","AFWOG - § 3 Einkommen, Einkommensgrenze\n\n(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.\n(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist 1.in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,\n2.in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und\n3.in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung\nmaßgebend.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Ausnahmen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Einkommensnachweis, Auskünfte","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Beschränkung der Ausgleichszahlungen","6",[],false]