[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agg","Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagg\u002Fxml.zip",9785146,"§ 16","16","Maßregelungsverbot","Rechte der Beschäftigten","(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.\n(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) § 22 gilt entsprechend.","AGG - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung - Rechte der Beschäftigten - § 16 Maßregelungsverbot\n\n(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.\n(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) § 22 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Entschädigung und Schadensersatz","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Leistungsverweigerungsrecht","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Beschwerderecht","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Soziale Verantwortung der Beteiligten","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Mitgliedschaft in Vereinigungen","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot","19",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 AZR 482\u002F12",null,"2013-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600041814.zip","rechtsprechung",false]