[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agg-26b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agg","Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagg\u002Fxml.zip",9785158,"§ 26b","26b","Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung","Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung","(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.\n(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.\n(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.","AGG - Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung - § 26b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung\n\n(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.\n(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.\n(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26a","Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung","26a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25","Antidiskriminierungsstelle des Bundes","25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26c","Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid","26c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26d","Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung","26d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26e","Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung","26e",[],false]