[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agg","Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagg\u002Fxml.zip",9785136,"§ 6","6","Persönlicher Anwendungsbereich","Verbot der Benachteiligung","(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\n2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,\n3.Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.\nAls Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.\n(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.\n(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.","AGG - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung - Verbot der Benachteiligung - § 6 Persönlicher Anwendungsbereich\n\n(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\n2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,\n3.Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.\nAls Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.\n(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.\n(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 5","Positive Maßnahmen","5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe","4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 7","Benachteiligungsverbot","7",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 8","Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen","8",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 9","Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung","9",[50,57,63,69,74,79,84,90,96,101],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 29.01.2026 – 8 AZR 49\u002F25","ECLI:DE:BAG:2026:290126.U.8AZR49.25.0","Ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen, die am Flughafen Personen- und Gepäckkontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.","2026-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071755.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 9 AZB 18\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.9AZB18.25.0","Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH.","2025-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071126.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – II ZR 41\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:281025BIIZR41.24.0",null,"2025-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701602026.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":66,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 19.09.2024 – 8 AZR 21\u002F24","ECLI:DE:BAG:2024:190924.U.8AZR21.24.0","2024-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600069508.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":66,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 25.07.2024 – 8 AZR 21\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:250724.U.8AZR21.23.0","2024-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600069343.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":66,"date":82,"source_url":83,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 25.04.2024 – 8 AZR 143\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:250424.U.8AZR143.23.0","2024-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068403.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 23.11.2023 – 8 AZR 212\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:231123.U.8AZR212.22.0","Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.","2023-11-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600067273.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 14.06.2023 – 8 AZR 136\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:140623.U.8AZR136.22.0","Ein erfolgloser schwerbehinderter Bewerber genügt in einem Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess nach § 15 Abs. 1 und\u002Foder Abs. 2 AGG seiner Darlegungslast für die Kausalität der Schwerbehinderung für die Benachteiligung regelmäßig dadurch, dass er eine Verletzung des Arbeitgebers gegen Bestimmungen rügt, die Verfahrens- und\u002Foder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Er muss für die von ihm nur vermutete Tatsache eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen die og. Vorschriften, zB dass der Betriebsrat nicht den Vorgaben des § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX entsprechend über die Bewerbung unterrichtet wurde, vor dem Hintergrund, dass es sich um tatsächliche Verhältnisse in der Sphäre des Prozessgegners handelt, in die ein Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Außenstehender regelmäßig keinen Einblick hat und sich auch zumutbar nicht verschaffen kann, regelmäßig keine konkreten Anhaltspunkte darlegen.","2023-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066692.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":66,"date":99,"source_url":100,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 8 AZR 437\u002F21","ECLI:DE:BAG:2023:190123.U.8AZR437.21.0","2023-01-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600065929.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":66,"date":99,"source_url":104,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 8 AZR 439\u002F21","ECLI:DE:BAG:2023:190123.U.8AZR439.21.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600065931.zip",false]