[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agrargeoschdg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agrargeoschdg","Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagrargeoschdg\u002Fxml.zip",9786183,"§ 10","10","Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung","Eintragung von Schutzbezeichnungen, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen","(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.\n(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.\n(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden: 1.Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;\n2.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;\n3.die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;\n4.das Recht auf Akteneinsicht;\n5.die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.","AGRARGEOSCHDG - Regelungen im Bereich der Schutzbezeichnungen - Eintragung von Schutzbezeichnungen, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen - § 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung\n\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.\n(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.\n(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden: 1.Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;\n2.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;\n3.die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;\n4.das Recht auf Akteneinsicht;\n5.die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung","13",[],false]