[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agrargeoschdg-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agrargeoschdg","Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagrargeoschdg\u002Fxml.zip",9786208,"§ 34","34","Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht","Überwachung und Durchsetzung; Übermittlung und Veröffentlichung von Daten; Berichtspflichten; Amtshilfe; Datenverarbeitung; Verhältnis zu anderweitigem Produktrecht; Gebühren und Auslagen","(1) Soweit das Agrargeoschutzrecht keine besonderen Regelungen enthält, bleibt für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes geltendes anderweitiges Produktrecht, insbesondere Bestimmungen über die Herstellung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, das Verbot irreführender Informationen, die Kontrolle sowie die Durchsetzung, unberührt.\n(2) Weicht eine Produktspezifikation, die Bestandteil eines Antrags ist, der im Zusammenhang mit einer Schutzbezeichnung bei der Bundesanstalt gestellt wird, von deutschem anderweitigen zwingenden Produktrecht ab, darf eine positive Entscheidung über den Antrag nur ergehen, nachdem die Produktspezifikation mit dem anderweitigen deutschen Produktrecht in Einklang gebracht worden ist.","AGRARGEOSCHDG - Überwachung und Durchsetzung; Übermittlung und Veröffentlichung von Daten; Berichtspflichten; Amtshilfe; Datenverarbeitung; Verhältnis zu anderweitigem Produktrecht; Gebühren und Auslagen - § 34 Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht\n\n(1) Soweit das Agrargeoschutzrecht keine besonderen Regelungen enthält, bleibt für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes geltendes anderweitiges Produktrecht, insbesondere Bestimmungen über die Herstellung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, das Verbot irreführender Informationen, die Kontrolle sowie die Durchsetzung, unberührt.\n(2) Weicht eine Produktspezifikation, die Bestandteil eines Antrags ist, der im Zusammenhang mit einer Schutzbezeichnung bei der Bundesanstalt gestellt wird, von deutschem anderweitigen zwingenden Produktrecht ab, darf eine positive Entscheidung über den Antrag nur ergehen, nachdem die Produktspezifikation mit dem anderweitigen deutschen Produktrecht in Einklang gebracht worden ist.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32","Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten","32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 31","Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung","31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 37","Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung","37",[],false]