[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agrargeoschdg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agrargeoschdg","Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagrargeoschdg\u002Fxml.zip",9786209,"§ 35","35","Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung","Überwachung und Durchsetzung; Übermittlung und Veröffentlichung von Daten; Berichtspflichten; Amtshilfe; Datenverarbeitung; Verhältnis zu anderweitigem Produktrecht; Gebühren und Auslagen","(1) Soweit es das Unionsrecht gestattet, können für amtliche Tätigkeiten der zuständigen Landesstellen im Bereich des Agrargeoschutzes Gebühren und Auslagen erhoben werden, um die Kosten für die Tätigkeiten ganz oder teilweise abzudecken. Dies betrifft insbesondere Anträge im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 sowie Kontrollen im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4. Die kostenpflichtigen Tatbestände sowie die konkrete Höhe der Gebühren und Auslagen werden durch Landesrecht bestimmt.\n(2) Gebühren und Auslagen von Stellen des Bundes im Bereich des Agrargeoschutzes richten sich nach dem Bundesgebührengesetz.\n(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.","AGRARGEOSCHDG - Überwachung und Durchsetzung; Übermittlung und Veröffentlichung von Daten; Berichtspflichten; Amtshilfe; Datenverarbeitung; Verhältnis zu anderweitigem Produktrecht; Gebühren und Auslagen - § 35 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung\n\n(1) Soweit es das Unionsrecht gestattet, können für amtliche Tätigkeiten der zuständigen Landesstellen im Bereich des Agrargeoschutzes Gebühren und Auslagen erhoben werden, um die Kosten für die Tätigkeiten ganz oder teilweise abzudecken. Dies betrifft insbesondere Anträge im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 sowie Kontrollen im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4. Die kostenpflichtigen Tatbestände sowie die konkrete Höhe der Gebühren und Auslagen werden durch Landesrecht bestimmt.\n(2) Gebühren und Auslagen von Stellen des Bundes im Bereich des Agrargeoschutzes richten sich nach dem Bundesgebührengesetz.\n(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Kennzeichenstreitsachen","38",[],false]