[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agrargeoschdg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agrargeoschdg","Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagrargeoschdg\u002Fxml.zip",9786220,"§ 45","45","Übergangsbestimmungen","Schlussbestimmungen","(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27.\nJuni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024\u002F1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden: 1.Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151\u002F2012 in der Fassung vom 2.\nDezember 2021;\n2.durch die Verordnung (EU) 2024\u002F1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013.\n(2) Für Verfahren, die sich auf vor dem 16.\nJanuar 2026 beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151\u002F2012 oder der Verordnung (EU) 2024\u002F1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts.\nIm Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem 16.\nJanuar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.\nDie verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum 15.\nJanuar 2026 geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben.\n(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem 16.\nJanuar 2026 beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum 16.\nJanuar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist.\nEingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.\n(4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem 16.\nJanuar 2026 begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.\nIm Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem 16.\nJanuar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.\nDie verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen.\n(5) Falls bis zum 16.\nJanuar 2026 keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem 16.\nJanuar 2026 bei der Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum 16.\nJanuar 2026 jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten: 1.im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes;\n2.im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung;\n3.im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der Lebensmittelspezialitätenverordnung;\n4.im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes.\nIm Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum 16.\nJanuar 2026 jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum 16.\nJanuar 2026 jeweils geltenden Fassung.\nAuf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.\n(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung.\n(7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum 16.\nJanuar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung.\nIm Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar.\n(8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes in seiner bis zum 16.\nJanuar 2026 geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3.\nFür diese Anerkennungssysteme gilt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen.\nDie unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch nicht berührt.\n(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1.\nJanuar 2027 anzuwenden.","AGRARGEOSCHDG - Schlussbestimmungen - § 45 Übergangsbestimmungen [1\u002F2]\n\n(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27.\nJuni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024\u002F1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden: 1.Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151\u002F2012 in der Fassung vom 2.\nDezember 2021;\n2.durch die Verordnung (EU) 2024\u002F1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013.\n(2) Für Verfahren, die sich auf vor dem 16.\nJanuar 2026 beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151\u002F2012 oder der Verordnung (EU) 2024\u002F1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts.\nIm Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem 16.\nJanuar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.\nDie verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum 15.\nJanuar 2026 geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben.\n(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem 16.\nJanuar 2026 beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum 16.\nJanuar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist.\nEingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.\n(4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem 16.\nJanuar 2026 begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.\nIm Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem 16.\nJanuar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.\nDie verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für 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Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes.\nIm Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum 16.\nJanuar 2026 jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum 16.\nJanuar 2026 jeweils geltenden Fassung.\nAuf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.\n(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung.",{"teil":21},"Teil 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44","Ausschluss abweichenden Landesrechts","44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 43","Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; 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