[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agrarolkv-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agrarolkv","Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagrarolkv\u002Fxml.zip",6917566,"§ 30","30","Beschwerdeverfahren","Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette","(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen den Eingang der Beschwerde und informiert sie oder ihn über das weitere Vorgehen.\n(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Untersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die Gründe hierfür mit.\n(3) Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel spätestens nach sieben, bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis der Beschwerde. Ist im Einzelfall eine abschließende Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine Zwischennachricht.","AGRAROLKV - Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette - § 30 Beschwerdeverfahren\n\n(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen den Eingang der Beschwerde und informiert sie oder ihn über das weitere Vorgehen.\n(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Untersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die Gründe hierfür mit.\n(3) Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel spätestens nach sieben, bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis der Beschwerde. Ist im Einzelfall eine abschließende Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine Zwischennachricht.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Mitteilungen","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen","27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Jahresbericht","31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32","Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten","32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32a","Zeugen- und Sachverständigenvernehmung","32a",[],false]