[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agrstatg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agrstatg","Gesetz über Agrarstatistiken","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagrstatg\u002Fxml.zip",9785522,"§ 19","19","Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale","Erhebung über die Viehbestände","(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt: 1.zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;\n2.zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1.Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.\n2.werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.","AGRSTATG - Agrarstatistiken - Erhebung über die Viehbestände - § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale\n\n(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt: 1.zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;\n2.zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1.Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.\n2.werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Erhebungseinheiten","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17c","Erhebungsmerkmale und Berichtszeit","17c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17b","Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum","17b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Erhebungsmerkmale","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20a","Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände","20a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Einzelerhebungen","24",[],false]