[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-agrstatg-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"agrstatg","Gesetz über Agrarstatistiken","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fagrstatg\u002Fxml.zip",9785536,"§ 33","33","Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten","Strukturerhebung der Forstbetriebe","(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.\n(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung: 1.Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.\n2.Erhebungsmerkmale sind: a)der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,\nb)die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,\nc)die Waldfläche.","AGRSTATG - Agrarstatistiken - Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - Strukturerhebung der Forstbetriebe - § 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten\n\n(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.\n(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung: 1.Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.\n2.Erhebungsmerkmale sind: a)der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,\nb)die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,\nc)die Waldfläche.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 32","Berichtszeitpunkt","32",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 31","Erhebungsart und Erhebungsmerkmale","31",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 30","Periodizität","30",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 44","Allgemeine Vorschrift","44",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 46","Ernte- und Betriebsberichterstattung","46",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 47","Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung","47",[],false]