[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ahgv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ahgv","Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-12-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fahgv\u002Fxml.zip",9785617,"§ 2","2","Berechnung der Entlastung",null,"Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.","AHGV - § 2 Berechnung der Entlastung\n\nBerechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Antragsberechtigung und Frist","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Voraussetzung für die Leistungsgewährung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inkrafttreten","5",[],false]