[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ahundv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ahundv","Assistenzhundeverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fahundv\u002Fxml.zip",9786009,"§ 20","20","Verlängerung der Zertifizierung","Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft","Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantragen. Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Für die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Für den Umfang der tierärztlichen Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes Zertifikat aus.","AHUNDV - Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft - § 20 Verlängerung der Zertifizierung\n\nDer Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantragen. Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Für die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Für den Umfang der tierärztlichen Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes Zertifikat aus.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Zertifizierung und Zertifikat","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Prüfungsergebnis","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden","23",[],false]