[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ahundv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ahundv","Assistenzhundeverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fahundv\u002Fxml.zip",9786013,"§ 24","24","Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises","Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen","(1) Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Hierzu hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab.\n(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises entsprechend.","AHUNDV - Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen - § 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises\n\n(1) Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Hierzu hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab.\n(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Jährliche Untersuchung","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Haftpflichtversicherung","27",[],false]