[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-akg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"akg","Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-11-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fakg\u002Fxml.zip",9785822,"§ 1","1","Erlöschen von Ansprüchen","Allgemeine Vorschriften","(1) Ansprüche gegen 1.das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,\n2.das ehemalige Land Preußen,\n3.das Unternehmen Reichsautobahnen\nerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.\n(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.","AKG - Allgemeine Vorschriften - § 1 Erlöschen von Ansprüchen\n\n(1) Ansprüche gegen 1.das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,\n2.das ehemalige Land Preußen,\n3.das Unternehmen Reichsautobahnen\nerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.\n(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.",{"teil":21},"Erster Teil",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Gleichgestellte Ansprüche","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Ansprüche aus der Nachkriegszeit","4",[37],{"title":38,"ecli":39,"leitsatz":40,"date":41,"source_url":42,"source_type":43},"BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 5 C 18\u002F10",null,"Zu den im Rahmen einer Reinvermögensberechnung nicht ausgleichsfähigen Verlusten gehören auch Ansprüche gegen das Deutsche Reich, für welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglLeistG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG).","2010-12-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017476.zip","rechtsprechung",false]