[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-akg-104":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"akg","Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-11-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fakg\u002Fxml.zip",9785868,"§ 104","104","Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden","Sonstige Schlußvorschriften","(1) Die Regelungsangebote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die dreiprozentigen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und Teilgutscheine sowie für die Scrips der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom 25. April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an Gläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juristische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.\n(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher Ansprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.","AKG - Schlußvorschriften - Sonstige Schlußvorschriften - § 104 Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden\n\n(1) Die Regelungsangebote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die dreiprozentigen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und Teilgutscheine sowie für die Scrips der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom 25. April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an Gläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juristische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.\n(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher Ansprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 103","Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger","103",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 102","Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger","102",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 101","Londoner Schuldenabkommen","101",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 105","Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden","105",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 106","Kosten anhängiger Gerichtsverfahren","106",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 107","Freistellung von Verwaltungsgebühren","107",[],false]