[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-akg-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"akg","Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-11-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fakg\u002Fxml.zip",9785869,"§ 105","105","Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden","Sonstige Schlußvorschriften","(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von Ansprüchen gegen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit oder auf Maßnahmen oder Weisungen von Behörden zurückzuführen sind, die ihren Sitz außerhalb der in § 33 bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugunsten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone erfolgt sind.\n(2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone unterliegen.","AKG - Schlußvorschriften - Sonstige Schlußvorschriften - § 105 Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden\n\n(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von Ansprüchen gegen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit oder auf Maßnahmen oder Weisungen von Behörden zurückzuführen sind, die ihren Sitz außerhalb der in § 33 bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugunsten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone erfolgt sind.\n(2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone unterliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 104","Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden","104",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 103","Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger","103",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 102","Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger","102",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 106","Kosten anhängiger Gerichtsverfahren","106",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 107","Freistellung von Verwaltungsgebühren","107",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 108","Amts- und Rechtshilfe","108",[],false]