[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-akg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"akg","Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-11-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fakg\u002Fxml.zip",9785836,"§ 15","15","Ausgleichsansprüche","Zu erfüllende Ansprüche","Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.","AKG - Zu erfüllende Ansprüche - § 15 Ausgleichsansprüche\n\nHaftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Ansprüche aus Verwahrungen","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Gesetzeskonkurrenz","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Zulässigkeit von Aufrechnungen","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Umstellung von Reichsmarkansprüchen","18",[],false]