[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-akg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"akg","Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-11-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fakg\u002Fxml.zip",9785842,"§ 21","21","Beweisregel","Zu erfüllende Ansprüche","Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.","AKG - Zu erfüllende Ansprüche - § 21 Beweisregel\n\nIst streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Umstellung von Reichsmarkansprüchen","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Enteignungsrecht","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen","24",[],false]