[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-102":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918093,"§ 102","102","Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder","Aufsichtsrat","(1) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.\n(2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.","AKTG - Verfassung der Aktiengesellschaft - Aufsichtsrat - § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder\n\n(1) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.\n(2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 101","Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder","101",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 100","Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder","100",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 99","Verfahren","99",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 103","Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder","103",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 104","Bestellung durch das Gericht","104",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 105","Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat","105",[],false]