[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-106":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918098,"§ 106","106","Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat","Aufsichtsrat","Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.","AKTG - Verfassung der Aktiengesellschaft - Aufsichtsrat - § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat\n\nDer Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 105","Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat","105",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 104","Bestellung durch das Gericht","104",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 103","Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder","103",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 107","Innere Ordnung des Aufsichtsrats","107",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 108","Beschlußfassung des Aufsichtsrats","108",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 109","Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse","109",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 21.04.2020 – II ZR 412\u002F17","ECLI:DE:BGH:2020:210420UIIZR412.17.0","1a. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft ist befugt, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft zu erheben, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist.\n1b. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten.\n2. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds kann diesem durch den mit der Versammlungsniederschrift betrauten Notar wirksam mitgeteilt werden, sofern der Notar von der Hauptversammlung hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist.\n3a. Die Vertretungsmacht von Aufsichtsratsmitgliedern, die in der zum Handelsregister eingereichten Liste aufgeführt sind, bleibt gegenüber gutgläubigen Dritten auch nach der Amtsbeendigung bis zur Aktualisierung der Liste bestehen.\n3b. Gutgläubiger Dritter kann auch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Aktiengesellschaft sein.","2020-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE621162020.zip","rechtsprechung",false]