[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918116,"§ 120","120","Entlastung","Rechte der Hauptversammlung","(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.\n(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.\n(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.\n(4) (weggefallen)","AKTG - Verfassung der Aktiengesellschaft - Hauptversammlung - Rechte der Hauptversammlung - § 120 Entlastung\n\n(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.\n(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.\n(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.\n(4) (weggefallen)",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Vierter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,28,32],{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"§ 119","119",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 118a","Virtuelle Hauptversammlung","118a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 118","Allgemeines","118",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 120a","Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht","120a",{"norm_key":42,"title":34,"slug":43},"§ 121","121",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 122","Einberufung auf Verlangen einer Minderheit","122",[49,55],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – II ZR 111\u002F12",null,"2012-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE120022922.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":54},"BGH, Urt. v. 10.07.2012 – II ZR 48\u002F11","Fresenius\nDer Vorstand einer Aktiengesellschaft handelt jedenfalls im Regelfall rechtswidrig, wenn er an ein Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung zahlt, obwohl der Aufsichtsrat dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag noch nicht nach § 114 Abs. 1 AktG zugestimmt hat.","2012-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306012012.zip",false]