[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-127":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918126,"§ 127","127","Wahlvorschläge von Aktionären","Einberufung der Hauptversammlung","Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen: 1.Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,\n2.Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und\n3.Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.","AKTG - Verfassung der Aktiengesellschaft - Hauptversammlung - Einberufung der Hauptversammlung - § 127 Wahlvorschläge von Aktionären\n\nFür den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen: 1.Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,\n2.Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und\n3.Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Vierter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 126","Anträge von Aktionären","126",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 125","Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder","125",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 124a","Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft","124a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 127a","Aktionärsforum","127a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 129","Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung","129",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 130","Niederschrift","130",[],false]