[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-137":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918144,"§ 137","137","Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären","Stimmrecht","Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.","AKTG - Verfassung der Aktiengesellschaft - Hauptversammlung - Stimmrecht - § 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären\n\nHat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Vierter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 136","Ausschluß des Stimmrechts","136",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 135a","Mehrstimmrechtsaktien","135a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 135","Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde","135",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 138","Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung","138",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 139","Wesen","139",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 140","Rechte der Vorzugsaktionäre","140",[],false]