[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-174":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918168,"§ 174","174",null,"Gewinnverwendung","(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.\n(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben 1.der Bilanzgewinn;\n2.der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;\n3.die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;\n4.ein Gewinnvortrag;\n5.der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.\n(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.","AKTG - Rechnungslegung Gewinnverwendung - Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung - Gewinnverwendung - § 174\n\n(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.\n(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben 1.der Bilanzgewinn;\n2.der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;\n3.die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;\n4.ein Gewinnvortrag;\n5.der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.\n(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Fünfter Teil","Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 173","Feststellung durch die Hauptversammlung","173",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 172","Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat","172",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 171","Prüfung durch den Aufsichtsrat","171",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 175","Einberufung","175",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 176","Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers","176",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 179","Beschluß der Hauptversammlung","179",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 11.04.2018 – I R 34\u002F15","ECLI:DE:BFH:2018:U.110418.IR34.15.0","1. Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an .\n2. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot .","2018-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810186.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":60,"source_url":61,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 29.04.2014 – II ZR 262\u002F13","2014-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140012137.zip",false]