[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6917997,"§ 18","18","Konzern und Konzernunternehmen","Allgemeine Vorschriften","(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.\n(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.","AKTG - Allgemeine Vorschriften - § 18 Konzern und Konzernunternehmen\n\n(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 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Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.\n(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Abhängige und herrschende Unternehmen","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Verbundene Unternehmen","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Wechselseitig beteiligte Unternehmen","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Mitteilungspflichten","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Mitteilungspflichten der Gesellschaft","21",[49,56,62,68,73,79,84,89,95,100],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, EuGH-Vorlage v. 18.11.2025 – II ZB 9\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:181125BIIZB9.23.0","Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 2003 und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie - ABl. L 96 vom 12. April 2003, S. 16) folgende Fragen vorgelegt:\n1.    Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahin auszulegen, dass ein Emittent von Finanzinstrumenten als Holding-Gesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft von Ereignissen aus der Geschäftstätigkeit einer von ihr nach dem Recht eines Mitgliedsstaats abhängigen börsennotierten Gesellschaft \"unmittelbar betroffen\" sein kann?\n2.    Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG dahin auszulegen, dass die Bekanntgabe einer Insiderinformation erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat?\n3.    Richten sich die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation anzunehmen ist, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten?\nFür den Fall, dass die Frage zu 3. verneint wird oder aus der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG unionsrechtliche Wertungen für eine Zurechnung von Wissen abzuleiten sind:\na)    Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, dass einem Emittenten von Finanzinstrumenten das Wissen eines Mitglieds ihres Vertretungsorgans zugerechnet wird, das es als Mitglied des Vertretungsorgans einer vom Emittenten nach dem Recht eines Mitgliedsstaats abhängigen Gesellschaft erworben hat oder schließt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG eine solche Zurechnung aus?\nb)    Hängt die Beantwortung der Frage 3 a) davon ab, ob das bei der abhängigen Gesellschaft erworbene Wissen des Mitglieds des Vertretungsorgans nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegenüber dem Emittenten der Verschwiegenheit unterliegt?\nc)    Hängt die Beantwortung der Frage 3 a) davon ab, ob die abhängige Gesellschaft ihrerseits als Emittentin der Pflicht unterliegt, im Hinblick auf das Wissen eine Insiderinformation gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG bekannt zu geben oder die abhängige Gesellschaft als Emittentin die Bekanntgabe der Insiderinformation gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG aufschieben darf?\nd)    Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG, dass einem Emittenten von Finanzinstrumenten Wissen zugerechnet wird, das bei einer nach nationalem Recht vom Emittenten abhängigen Gesellschaft aufgrund nationaler Regelungen über die Zurechnung angenommen wird, oder schließt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003\u002F6\u002FEG eine solche Zurechnung aus?","2025-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701452026.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 12.11.2024 – 9 AZR 13\u002F24","ECLI:DE:BAG:2024:121124.U.9AZR13.24.0","Das Rechtsfolgensystem der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AÜG ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG auf die Überlassung zwischen Konzernunternehmen iSd. § 18 AktG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden ist (sog. Konzernprivileg). Die Konjunktion \"und\" beschreibt ein alternatives Verhältnis der Merkmale Einstellung und Beschäftigung. Das Konzernprivileg ist danach bereits ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt \"oder\" beschäftigt wird. Die zwingenden Vorgaben des AÜG können nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitsvertrag nach der Einstellung geändert und der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitnehmer beschäftigt wird.","2024-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070055.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BAG, EuGH-Vorlage v. 16.12.2020 – 5 AZR 143\u002F19 (A)","ECLI:DE:BAG:2020:161220.B.5AZR143.19A.0",null,"2020-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600061791.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":65,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 26.08.2020 – 7 ABR 24\u002F18","ECLI:DE:BAG:2020:260820.B.7ABR24.18.0","2020-08-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600061073.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 29.07.2020 – 7 ABR 27\u002F19","ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0","Ein in einem Gemeinschaftsbetrieb iSv. § 1 Abs. 2 BetrVG gebildeter Betriebsrat ist berechtigt, insgesamt zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, wenn in einem oder mehreren seiner Trägerunternehmen kein anderer Betriebsrat besteht.","2020-07-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600060328.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":65,"date":82,"source_url":83,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 23.05.2018 – 7 ABR 60\u002F16","ECLI:DE:BAG:2018:230518.B.7ABR60.16.0","2018-05-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055899.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":65,"date":87,"source_url":88,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 11.02.2015 – 7 ABR 98\u002F12","ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0","2015-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600046703.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 05.03.2014 – B 12 KR 1\u002F12 R","ECLI:DE:BSG:2014:050314UB12KR112R0","Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft sind in einer weiteren Beschäftigung nicht auf Grund Übergangsrechts von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie am 6.11.2003 nicht auch als Vorstandsmitglieder im Handelsregister eingetragen waren.","2014-03-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE131701514.zip",{"title":96,"ecli":65,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 24\u002F12","1. Der in § 3 Nr. 29 TKG (juris: TKG 2004) bestimmte Unternehmensbegriff gilt im gesamten Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes einheitlich.\n2. Die drittschützende Wirkung des § 21 TKG erstreckt sich nicht auf solche Unternehmen, die sich lediglich gegen nachteilige Auswirkungen der Zugangsgewährung zur Netzinfrastruktur des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf ihre eigene Wettbewerbsstellung als Anbieter auf dem betreffenden Vorleistungsmarkt wenden.\n3. Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum.\n4. Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung ihrer Regulierungsentscheidung nicht befassen.\n5. Im Rahmen der Ausübung des Regulierungsermessens ist wie bei jeder planungsrechtlichen Abwägung das Gebot der Konfliktbewältigung zu beachten; die Möglichkeit einer Konfliktverlagerung in nachgelagerte Verfahren muss die Regulierungsbehörde nur in Erwägung ziehen, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls hierfür Anlass bieten.\n6. Die Herstellung von Transparenz für die Wettbewerber gehört nur insoweit zu den abwägungserheblichen Zwecken der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG, als sie geeignet ist, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen aufzudecken oder in sonstiger Weise die in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungsziele zu fördern.\n7. Die auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG gestützte Verpflichtung, bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, darf keinen Bestandsschutz über den Ablauf der Regulierungsperiode hinaus vorsehen.\n8. Regulierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung von den bisher auf der Basis von Kupferleitungen betriebenen Zugangsnetzen zu Glasfaseranschlussnetzen fehlt die Grundlage, solange mit einem Netzumbau und dem damit gegebenenfalls verbundenen Rückbau der vorhandenen Hauptverteiler als Zugangspunkte zur Teilnehmeranschlussleitung in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist.","2013-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020145.zip",{"title":101,"ecli":65,"leitsatz":65,"date":102,"source_url":103,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 15.12.2011 – 7 ABR 56\u002F10","2011-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600037096.zip",false]