[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-181":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918174,"§ 181","181","Eintragung der Satzungsänderung","Satzungsänderung","(1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.\n(2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 39 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.\n(3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.","AKTG - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung - Satzungsänderung - § 181 Eintragung der Satzungsänderung\n\n(1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.\n(2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 39 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.\n(3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 180","Zustimmung der betroffenen Aktionäre","180",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 179a","Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens","179a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 179","Beschluß der Hauptversammlung","179",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 182","Voraussetzungen","182",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 183","Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen","183",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 183a","Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung","183a",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.11.2019 – II ZB 21\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:261119BIIZB21.17.0","Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.","2019-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307112020.zip","rechtsprechung",false]