[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-193":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918186,"§ 193","193","Erfordernisse des Beschlusses","Bedingte Kapitalerhöhung","(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.\n(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden 1.der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;\n2.der Kreis der Bezugsberechtigten;\n3.der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie\n4.bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre).","AKTG - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung - Bedingte Kapitalerhöhung - § 193 Erfordernisse des Beschlusses\n\n(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.\n(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden 1.der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;\n2.der Kreis der Bezugsberechtigten;\n3.der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie\n4.bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre).",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 192","Voraussetzungen","192",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 191","Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen","191",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 189","Wirksamwerden der Kapitalerhöhung","189",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 194","Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen","194",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 195","Anmeldung des Beschlusses","195",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 197","Verbotene Aktienausgabe","197",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 19.03.2025 – 10 AZR 67\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:190325.U.10AZR67.24.0","Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmt, dass zugunsten des Arbeitnehmers gevestete virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind.","2025-03-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070402.zip","rechtsprechung",false]