[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-206":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918198,"§ 206","206","Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft","Genehmigtes Kapital","Sind vor Eintragung der Gesellschaft Verträge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so muß die Satzung die Festsetzungen enthalten, die für eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind. Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer tritt der Vorstand und an die Stelle der Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals.","AKTG - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung - Genehmigtes Kapital - § 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft\n\nSind vor Eintragung der Gesellschaft Verträge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so muß die Satzung die Festsetzungen enthalten, die für eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind. Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer tritt der Vorstand und an die Stelle der Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 205","Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen","205",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 204","Bedingungen der Aktienausgabe","204",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 203","Ausgabe der neuen Aktien","203",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 207","Voraussetzungen","207",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 208","Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen","208",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 209","Zugrunde gelegte Bilanz","209",[],false]