[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-207":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918199,"§ 207","207","Voraussetzungen","Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln","(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.\n(2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.\n(3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.","AKTG - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - § 207 Voraussetzungen\n\n(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.\n(2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.\n(3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 206","Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft","206",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 205","Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen","205",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 204","Bedingungen der Aktienausgabe","204",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 208","Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen","208",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 209","Zugrunde gelegte Bilanz","209",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 210","Anmeldung und Eintragung des Beschlusses","210",[],false]