[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-220":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918212,"§ 220","220","Wertansätze","Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln","Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien und der auf sie entfallenen neuen Aktien gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Aktien ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Aktien nach dem Verhältnis der Anteile am Grundkapital verteilt werden. Der Zuwachs an Aktien ist nicht als Zugang auszuweisen.","AKTG - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - § 220 Wertansätze\n\nAls Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien und der auf sie entfallenen neuen Aktien gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Aktien ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Grundkapitals erworbenen Aktien auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Aktien nach dem Verhältnis der Anteile am Grundkapital verteilt werden. Der Zuwachs an Aktien ist nicht als Zugang auszuweisen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 219","Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen","219",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 218","Bedingtes Kapital","218",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 217","Beginn der Gewinnbeteiligung","217",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 221",null,"221",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 222","Voraussetzungen","222",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 223","Anmeldung des Beschlusses","223",[],false]