[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-230":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918222,"§ 230","230","Verbot von Zahlungen an die Aktionäre","Vereinfachte Kapitalherabsetzung","Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Sie dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken und Beträge in die Kapitalrücklage oder in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.","AKTG - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung - Vereinfachte Kapitalherabsetzung - § 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre\n\nDie Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Sie dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken und Beträge in die Kapitalrücklage oder in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 229","Voraussetzungen","229",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 228","Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag","228",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 227","Anmeldung der Durchführung","227",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 231","Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage","231",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 232","Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten","232",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 233","Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz","233",[],false]