[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-253":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918247,"§ 253","253","Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns","Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse","(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.\n(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.","AKTG - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen - Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse - § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns\n\n(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.\n(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Siebenter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 252","Urteilswirkung","252",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 251","Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern","251",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 250","Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern","250",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 254","Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns","254",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 255","Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen","255",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 255a","Gewährung zusätzlicher Aktien","255a",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 11.05.2021 – II ZR 56\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:110521BIIZR56.20.0",null,"2021-05-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE616122021.zip","rechtsprechung",false]