[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-257":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918254,"§ 257","257","Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung","Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses","(1) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.\n(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.","AKTG - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung - Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses - § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung\n\n(1) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.\n(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 256","Nichtigkeit","256",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 255b","Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien","255b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 255a","Gewährung zusätzlicher Aktien","255a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 258","Bestellung der Sonderprüfer","258",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 259","Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen","259",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 260","Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer","260",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 247\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:011020UIXZR247.19.0","1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.\n2. Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen, welche den Genussrechtsinhaber eine Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung bieten.","2020-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302322020.zip","rechtsprechung",false]