[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-269":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918267,"§ 269","269","Vertretung durch die Abwickler","Abwicklung","(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.\n(2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler.\n(3) Die Satzung oder die sonst zuständige Stelle kann auch bestimmen, daß einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.\n(4) Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.\n(5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschränkt werden.\n(6) Zeichnen Abwickler für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Abwicklung hinweisender Zusatz hinzuzufügen.","AKTG - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft - Auflösung - Abwicklung - § 269 Vertretung durch die Abwickler\n\n(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.\n(2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler.\n(3) Die Satzung oder die sonst zuständige Stelle kann auch bestimmen, daß einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.\n(4) Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.\n(5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschränkt werden.\n(6) Zeichnen Abwickler für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Abwicklung hinweisender Zusatz hinzuzufügen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Achter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 268","Pflichten der Abwickler","268",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 267","Aufruf der Gläubiger","267",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 266","Anmeldung der Abwickler","266",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 270","Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht","270",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 271","Verteilung des Vermögens","271",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 272","Gläubigerschutz","272",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 28.05.2020 – IV R 4\u002F17","ECLI:DE:BFH:2020:U.280520.IVR4.17.0","1. Die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH nicht gegen den Willen dieser Personengruppe geändert oder beendet werden kann.\n2. Das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB steht der Annahme einer Beherrschungsidentität von Gesellschafter-Geschäftsführern aus Besitz-GbR und Betriebs-GmbH nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person ermöglichen.\n3. Die Klage gegen die Ablehnung der Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, er unterhalte schon dem Grunde nach keinen Gewerbebetrieb.","2020-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010190.zip","rechtsprechung",false]