[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-272":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918270,"§ 272","272","Gläubigerschutz","Abwicklung","(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.\n(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.\n(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.","AKTG - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft - Auflösung - Abwicklung - § 272 Gläubigerschutz\n\n(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.\n(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.\n(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Achter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 271","Verteilung des Vermögens","271",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 270","Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht","270",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 269","Vertretung durch die Abwickler","269",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 273","Schluß der Abwicklung","273",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 274","Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft","274",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 275","Klage auf Nichtigerklärung","275",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 09.11.2021 – II ZR 137\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:091121UIIZR137.20.0","Ein Satzungsänderungsbeschluss, der im Fall der Abwicklung der Gesellschaft vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahres zu hinterlegen, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist, verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist nichtig.","2021-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302812021.zip","rechtsprechung",false]