[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-277":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918275,"§ 277","277","Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit","Nichtigerklärung der Gesellschaft","(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Handelsregister eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung statt.\n(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.\n(3) Die Gesellschafter haben die Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.","AKTG - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft - Nichtigerklärung der Gesellschaft - § 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit\n\n(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Handelsregister eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung statt.\n(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.\n(3) Die Gesellschafter haben die Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Achter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 276","Heilung von Mängeln","276",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 275","Klage auf Nichtigerklärung","275",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 274","Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft","274",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 278","Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien","278",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 279","Firma","279",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 280","Feststellung der Satzung. Gründer","280",[],false]