[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-310":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918315,"§ 310","310","Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft","Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags","(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.\n(2) Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.\n(3) Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn die schädigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach § 308 Abs. 2 zu befolgen war.\n(4) § 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.","AKTG - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags - § 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft\n\n(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.\n(2) Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.\n(3) Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn die schädigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach § 308 Abs. 2 zu befolgen war.\n(4) § 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 309","Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens","309",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 308","Leitungsmacht","308",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 307","Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre","307",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 311","Schranken des Einflusses","311",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 312","Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen","312",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 313","Prüfung durch den Abschlußprüfer","313",[],false]