[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-404a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918355,"§ 404a","404a","Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen","Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften","(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1.eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder\n2.eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1.eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder\n2.eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.","AKTG - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften - § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1.eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder\n2.eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1.eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder\n2.eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 404","Verletzung der Geheimhaltungspflicht","404",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 403","Verletzung der Berichtspflicht","403",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 402","Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen","402",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 405","Ordnungswidrigkeiten","405",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 407","Zwangsgelder","407",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 407a","Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle","407a",[],false]