[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-407a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918360,"§ 407a","407a","Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle","Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften","(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 405 Absatz 3b und 3c.\n(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.","AKTG - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften - § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle\n\n(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 405 Absatz 3b und 3c.\n(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 407","Zwangsgelder","407",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 405","Ordnungswidrigkeiten","405",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 404a","Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen","404a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 408","Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien","408",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 409","Geltung in Berlin","409",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 410","Inkrafttreten","410",[],false]