[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-53a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918032,"§ 53a","53a","Gleichbehandlung der Aktionäre","Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter","Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.","AKTG - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter - § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre\n\nAktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53","Ersatzansprüche bei der Nachgründung","53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 52","Nachgründung","52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 51","Verjährung der Ersatzansprüche","51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 54","Hauptverpflichtung der Aktionäre","54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 55","Nebenverpflichtungen der Aktionäre","55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 56","Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen","56",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 09.10.2018 – II ZR 78\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:091018UIIZR78.17.0","1. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss.\n2. Eine Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Sie macht den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats oder seine Bekanntmachung weder unwirksam noch liegt ein für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung relevanter Verstoß gegen Informationspflichten vor.","2018-10-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303722019.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 10.07.2018 – II ZR 120\u002F16",null,"1. Die Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss unterliegt jedenfalls bis zur Nachberichterstattung auf der nachfolgenden Hauptversammlung nicht der Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG, ist aber ohne unangemessene Verzögerung zu erheben.\n2. Unabhängig davon, ob bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich genannten Voraussetzungen eine weitergehende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich ist, ist das grundlegende Gebot des § 53a AktG zu beachten, Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.","2018-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301612018.zip",false]