[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918034,"§ 55","55","Nebenverpflichtungen der Aktionäre","Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter","(1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.\n(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen für den Fall festsetzen, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird.","AKTG - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter - § 55 Nebenverpflichtungen der Aktionäre\n\n(1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.\n(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen für den Fall festsetzen, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 54","Hauptverpflichtung der Aktionäre","54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 53a","Gleichbehandlung der Aktionäre","53a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 53","Ersatzansprüche bei der Nachgründung","53",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 56","Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen","56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 57","Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen","57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 58","Verwendung des Jahresüberschusses","58",[],false]