[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-71e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918062,"§ 71e","71e","Inpfandnahme eigener Aktien","Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter","(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 und 2, § 71d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. § 71a gilt sinngemäß.\n(2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1 verstößt.","AKTG - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter - § 71e Inpfandnahme eigener Aktien\n\n(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 und 2, § 71d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. § 71a gilt sinngemäß.\n(2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1 verstößt.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 71d","Erwerb eigener Aktien durch Dritte","71d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 71c","Veräußerung und Einziehung eigener Aktien","71c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 71b","Rechte aus eigenen Aktien","71b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 72","Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren","72",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 73","Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft","73",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 74","Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine","74",[],false]