[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-74":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918065,"§ 74","74","Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine","Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter","Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, daß die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch sicher zu erkennen sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.","AKTG - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter - § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine\n\nIst eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, daß die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch sicher zu erkennen sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 73","Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft","73",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 72","Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren","72",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 71e","Inpfandnahme eigener Aktien","71e",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 75","Neue Gewinnanteilscheine","75",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 76","Leitung der Aktiengesellschaft","76",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 77","Geschäftsführung","77",[],false]