[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aktg-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aktg","Aktiengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-09-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faktg\u002Fxml.zip",6918082,"§ 91","91","Organisation. Buchführung","Vorstand","(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.\n(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.\n(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.","AKTG - Verfassung der Aktiengesellschaft - Vorstand - § 91 Organisation. Buchführung\n\n(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.\n(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.\n(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90","Berichte an den Aufsichtsrat","90",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 89","Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder","89",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 88","Wettbewerbsverbot","88",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 92","Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit","92",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 93","Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder","93",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 94","Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern","94",[],false]