[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-alg-106":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"alg","Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Falg\u002Fxml.zip",9770509,"§ 106","106","Zusammentreffen von Renten mit Einkommen","(1) Beginnt in der Zeit vom 1.\nJanuar 1995 bis zum 31.\nDezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt.\nDie Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft.\nDie Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der Rente bindend.\nWird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden.\nAbsatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind.\n(2) Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen 1.mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet, oder\n2.mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,\nwird eine Rente nicht gezahlt.\nDies gilt nicht, wenn 1.für Zeiten nach Vollendung des 60.\nLebensjahres der Witwe oder des 65.\nLebensjahres des Witwers eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.\n2.eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach dem am 31.\nDezember 1994 geltenden Recht Anspruch auf,\na)Altersgeld oder\nb)vorzeitiges Altersgeld\ngehabt hätte und die Ehe vor Vollendung seines 65.\nLebensjahres geschlossen war oder 3.die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31.\nDezember 2000 geltenden Recht erwerbsunfähig ist.\nTrifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer angerechnet; Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ist anzuwenden.\n(3) (weggefallen)\n(4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld erstmals in der Zeit vom 1.\nJanuar 1995 bis zum 31.\nDezember 1996 mit Einkommen zusammen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n(5) Traf in der Zeit vom 1.\nAugust 1994 bis zum 31.\nDezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1.\nJanuar 1995 eine Erklärung über das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erklären kann.\n(6) Bestand am 31.\nDezember 1994 Anspruch auf eine Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn 1.die Witwe das 60.\nLebensjahr oder der Witwer das 65.\nLebensjahr vollendet,\n2.Versicherungspflicht nicht mehr besteht,\n3.ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18.\nLebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,\n4.der Wirtschaftswert des Unternehmens 30 000 Deutsche Mark überschreitet,\n5.das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,\n6.Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die der Leistungsberechtigte erhält, ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht überschreiten,\n7.Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird.\nDer Anspruch ruht während der Zeit, 1.für die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet werden, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,\n2.in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.\nFür die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 Nr. 1 nicht.\n(7) Bestand am 31.\nDezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31.\nDezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.\n(8) Bestand am 31.\nDezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31.\nDezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.\n(9) (weggefallen)","ALG - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts - Zusammentreffen von Renten mit Einkommen - § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen [1\u002F2]\n\n(1) Beginnt in der Zeit vom 1.\nJanuar 1995 bis zum 31.\nDezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt.\nDie Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft.\nDie Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der Rente bindend.\nWird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden.\nAbsatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind.\n(2) Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen 1.mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet, oder\n2.mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,\nwird eine Rente nicht gezahlt.\nDies gilt nicht, wenn 1.für Zeiten nach Vollendung des 60.\nLebensjahres der Witwe oder des 65.\nLebensjahres des Witwers eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.\n2.eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach dem am 31.\nDezember 1994 geltenden Recht Anspruch auf,\na)Altersgeld oder\nb)vorzeitiges Altersgeld\ngehabt hätte und die Ehe vor Vollendung seines 65.\nLebensjahres geschlossen war oder 3.die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31.\nDezember 2000 geltenden Recht erwerbsunfähig ist.\nTrifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer angerechnet; Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ist anzuwenden.\n(3) (weggefallen)\n(4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld erstmals in der Zeit vom 1.\nJanuar 1995 bis zum 31.\nDezember 1996 mit Einkommen zusammen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n(5) Traf in der Zeit vom 1.\nAugust 1994 bis zum 31.\nDezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1.\nJanuar 1995 eine Erklärung über das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erklären kann.\n(6) Bestand am 31.\nDezember 1994 Anspruch auf eine Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn 1.die Witwe das 60.\nLebensjahr oder der Witwer das 65.\nLebensjahr vollendet,\n2.Versicherungspflicht nicht mehr besteht,\n3.ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18.\nLebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,\n4.der Wirtschaftswert des Unternehmens 30 000 Deutsche Mark überschreitet,",{"abschnitt":20,"unterabschnitt":21},"Zweiter Abschnitt","Fünfter Unterabschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 104b","Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten","104b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 104a","Rentenartfaktor","104a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 104","Höhe der Rente für frühere Ehegatten","104",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 106a","Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes","106a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 107","Beitragszuschüsse","107",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 107a","Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden","107a",[],false]