[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-algiiv_2008-5a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"algiiv_2008","Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Falgiiv_2008\u002Fxml.zip",9740442,"§ 5a","5a","Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit",null,"Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen 1.für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,\n2.für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.","ALGIIV_2008 - § 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit\n\nBei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen 1.für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,\n2.für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Nicht zu berücksichtigendes Vermögen","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Wert des Vermögens","8",[],false]