[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-algiiv_2008-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"algiiv_2008","Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Falgiiv_2008\u002Fxml.zip",9740444,"§ 7","7","Nicht zu berücksichtigendes Vermögen",null,"(1) Außer dem in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.\n(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.","ALGIIV_2008 - § 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen\n\n(1) Außer dem in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.\n(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5a","Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit","5a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Wert des Vermögens","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Übergangsvorschrift","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","10",[],false]