[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-alkstv-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"alkstv","Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Falkstv\u002Fxml.zip",6918715,"§ 48","48","Zertifizierter Empfänger",null,"(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\nDem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1.Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,\n2.eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\nDas Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte.\nMit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben.\nVor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend.\nDie Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.\n(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen.\nDer Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.\n(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber 1.beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,\n2.die anfallende Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und\n3.an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt.\nAbsatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.\nBeabsichtigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.\n(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholerzeugnisse zu führen.\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nDer Empfang der Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.\n(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\nSatz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.\nDas Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\nFür die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.\nVor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten.\nEine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt.","ALKSTV - § 48 Zertifizierter Empfänger [1\u002F2]\n\n(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\nDem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1.Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,\n2.eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\nDas Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte.\nMit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben.\nVor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend.\nDie Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung 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