[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-alt_lv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"alt_lv","Altölverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1987-10-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Falt_lv\u002Fxml.zip",6918757,"§ 9","9","Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt","Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen","(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.\n(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.","ALT_LV - Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen - § 9 Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt\n\n(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.\n(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Kennzeichnung der Gebinde","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Ordnungswidrigkeiten","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14",null,"14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)","anlage-1",[],false]